OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.01.2016
5 WF 299/15
Normen:
FamGKG § 33; FamGKG § 32 Abs. 1; FamGKG § 41 S. 2; FamGKG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 09.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 769/25

Gegenstandswert in Gewaltschutzsachen bei Vertretung mehrerer Antragsteller

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen 5 WF 299/15

DRsp Nr. 2016/5586

Gegenstandswert in Gewaltschutzsachen bei Vertretung mehrerer Antragsteller

Vertritt ein Rechtsanwalt in einem Gewaltschutzverfahren auf der Antragsteller... insgesamt drei Personen, die jeweils eigene Unterlassungsansprüche geltend machen, so handelt es sich um drei Verfahren Verfahrensgegenstände mit der Folge, dass die Werte zu addieren sind.

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Verfahrenswert auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 33; FamGKG § 32 Abs. 1; FamGKG § 41 S. 2; FamGKG § 49 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 RVG i. V. m. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im ersten Rechtszug hat in der Sache Erfolg.

Da sich in Gewaltschutzverfahren die Gerichtsgebühren gemäß § 49 Abs. 1 FamGKG nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamGKG.