SchlHOLG - Beschluss vom 18.07.2017
15 WF 114/17
Normen:
FamGKG § 1; FamGKG § 22; KV- FamGKG Nr. 1311; SGB XII § 90 Abs. 2;

Gegenstandswert in Vormundschaft- und Dauerpflegschaftsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 15 WF 114/17

DRsp Nr. 2018/8925

Gegenstandswert in Vormundschaft- und Dauerpflegschaftsverfahren

In Vormundschafts- und Dauerpflegschaftsverfahren ist für die Berechnung der Gerichtskosten der gesamte Wert des Vermögens des Minderjährigen mit Ausnahme des Wertes eines angemessenen selbstgenutzten Hausgrundstücks im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zugrunde zu legen. Alle weiteren in § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII genannten Vermögenswerte werden durch den in 1311 KV FamGKG genannten Freibetrag in Höhe von 25.000 EUR berücksichtigt, der gleichzeitig eine Härtefallregelung darstellt. Orientierungssätze: Berechnung der Gerichtskosten in Vormundschafts- und Dauerpflegschaftssachen

Normenkette:

FamGKG § 1; FamGKG § 22; KV- FamGKG Nr. 1311; SGB XII § 90 Abs. 2;

Sachverhalt:

Der Bezirksrevisor als Staatskasse wendet sich mit seiner Beschwerde vom gegen einen Beschluss, durch den eine Kostenrechnung, die dem Mündel gemäß KV- FamGKG 1311 eine Jahresgebühr Vormundschaft/Dauerpflegschaft i.H.v. 50,00 € auferlegt hat, aufgehoben worden ist.

Aus den Gründen