Die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 28.1.2015 und 29.1.2015 werden zurückgewiesen.
Die mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern vom 28.1.2015 und 29.1.2015 eingelegten Beschwerden gegen den mit Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 5.1.2015 festgesetzten Beschwerdewert sind als Gegenvorstellungen zu behandeln, da Entscheidungen des Oberlandesgerichts zur Wertbestimmung nach § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar sind.
Diese sind aber unbegründet.
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