OLG Köln - Beschluss vom 05.03.2008
II-4 WF 33/08
Normen:
GKG § 42 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1645
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 312/07

Gegenstandswert von laufendem dynamisiertem Kindesunterhalt

OLG Köln, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen II-4 WF 33/08

DRsp Nr. 2008/6189

Gegenstandswert von laufendem dynamisiertem Kindesunterhalt

»Nach überwiegender Meinung, der auch der Senat folgt, sind streitwertmäßig in Fällen der Geltendmachung dynamisierten Kindesunterhalts von den Tabellenbeträgen die gesetzlich nach § 1612 b BGB in Anrechnung zu bringenden Kindergeldbeträge abzuziehen, d.h. der Gegenstandswert richtet sich nach den sog. Zahlbeträgen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 42 GKG Rn. 15; ferner Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 653 Rn. 7).«

Normenkette:

GKG § 42 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.