I.
Die verfahrensbeteiligten Parteien haben am 15. Mai 1970 die Ehe geschlossen. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien auf den am 20. Juli 2006 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes geschieden (insoweit ist das Urteil nicht angefochten) und hierbei den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass durch Quasisplitting zu Gunsten der Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 1.004,08 EUR begründet wurden, bezogen auf den 30. Juni 2006.
Die Ehefrau war in der Ehezeit gesetzlich rentenversichert. Sie ist nicht erwerbstätig und erhält durch den Antragsgegner monatlich laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.100,- EUR.
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