I.
Der Kläger ist der leibliche Vater des Beklagten.
Zwischen den Parteien war ein - zwischenzeitlich abgeschlossener - Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger die Abänderung eines Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt begehrte.
In diesem Verfahren ist zunächst mit Beschluss vom 18.7.2006 dem Kläger Prozesskostenhilfe - ohne Zahlungsanordnungen - bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... zu den Bedingungen eines bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet worden.
Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das Amtsgericht auch dem Beklagten für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm Rechtsanwalt ... beigeordnet.
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