OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.07.2007
16 WF 131/07
Normen:
ZPO § 256 ; ZPO § 732 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1457
Vorinstanzen:
AG Mosbach, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 255/06

Geltendmachung des Nichtübergangs eines Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse mit der negativen Feststellungsklage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 16 WF 131/07

DRsp Nr. 2008/10656

Geltendmachung des Nichtübergangs eines Unterhaltsanspruchs auf die Unterhaltsvorschusskasse mit der negativen Feststellungsklage

»1. Der Unterhaltsschuldner kann zulässigerweise mit der negativen Feststellungsklage geltend machen, dass ein gegen ihn gerichteter Unterhaltsanspruch nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist. Er ist nicht darauf verwiesen, abzuwarten, bis der Unterhaltsvorschusskasse eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt ist, um dann erst nach § 732 ZPO hiergegen Erinnerung einzulegen. 2. Ein Unterhaltsanspruch geht auch dann gem. § 7 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse über, wenn entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG Unterhaltsvorschuss für ein bei einem wiederverheirateten Elternteil lebendes Kind bezahlt wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1986, 878).«

Normenkette:

ZPO § 256 ; ZPO § 732 ; UVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Jugendamtsurkunde sowie um die Feststellung des Bestehens eines Anspruches der Antragsgegnerin aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006.

Der Antragsteller ist der Vater der am ... 1999 geborenen C.. Die Ehe der Eltern von C. ist geschieden. Die Mutter hat am ... 2006 wieder geheiratet. Die Heirat wurde der Antragsgegnerin verspätet mitgeteilt, so dass diese in der Zeit von 01.06. bis 30.09.2006 noch Leistungen nach dem UVG für C. erbrachte.