OLG Oldenburg - Beschluss vom 02.04.2014
11 UF 34/14
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3; BGB § 1712; BGB §§ 1712 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1652
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 13.01.2014

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes durch einen Beistand

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.04.2014 - Aktenzeichen 11 UF 34/14

DRsp Nr. 2015/753

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen Kindes durch einen Beistand

Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern voneinander getrennt, kann das Kind seinen Unterhaltsanspruch nicht im eigenen Namen, vertreten durch den Beistand, geltend machen; § 1629 Abs. 3 BGB wird nicht von §§ 1712 ff BGB verdrängt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 13.1.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Iburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Landkreis O ...., Fachdienst Jugend - Unterhaltsangelegenheiten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.352 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3; BGB § 1712; BGB §§ 1712 ff.;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, die vom Jugendamt des Landkreises O ........... als Beistand im Unterhaltsverfahren vertreten wird, begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung von Kindesunterhalt.

Die Antragstellerin ist das minderjährige Kind der Antragsgegnerin und des J ... L .... . Die Eltern der Antragstellerin sind verheiratet. Das Kind lebt bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern beim Vater, auf dessen Antrag eine Beistandschaft des Jugendamtes O ......... insbesondere zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen eingerichtet worden ist.