OLG Braunschweig - Beschluß vom 28.02.1989
2 UF 9/89
Normen:
EGBGB Art. 6 Art. 18 Abs. 4 Art. 220 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 1097

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs und ordre public

OLG Braunschweig, Beschluß vom 28.02.1989 - Aktenzeichen 2 UF 9/89

DRsp Nr. 1997/1407

Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs und ordre public

1. Ein im Ausland ergangenes Urteil schließt eine neue Klage im Inland grundsätzlich nicht aus, weil sich die Verbindlichkeit der ausländischen Entscheidung für das deutsche Rechtsgebiet nicht von selbst versteht. Es ist lediglich, soweit das ausländische Urteil anzuerkennen ist, eine inhaltlich übereinstimmende Sachentscheidung zu treffen.2. Ist ausländisches Recht anzuwenden, richtet sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß Art. 220 Abs. 2, Art. 18 Abs. 4 S. 1 EGBGB und nach Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (BGBl 1986 II, 825, 838) nach dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht.3. Nach Art. 288 Abs. 2 des Gesetzes über die Ehe und Familienbeziehungen der sozialistischen Republik Serbien ist ein Unterhaltsanspruch nicht mehr durchsetzbar, wenn die Unterhaltsklage nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Ehescheidung eingereicht worden ist. Diese Regelung steht nicht in Widerspruch zur deutschen öffentlichen Ordnung (ordre public) gemäß Art. 6 EGBGB. Die zur Verfügung stehende Zeitspanne von zwei Jahren gibt dem geschiedenen Ehegatten eine ausreichende Überlegungsfrist, ob er Klage erheben will.

Normenkette:

EGBGB Art. 6 Art. 18 Abs. 4 Art. 220 Abs. 2 ;

Gründe: