Geltendmachung eines nach § 7 Unterhaltsvorschußgesetz übergegangenen Anspruchs auch für die Zukunft
OLG Naumburg, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 8 UF 119/95
DRsp Nr. 1996/20079
Geltendmachung eines nach § 7 Unterhaltsvorschußgesetz übergegangenen Anspruchs auch für die Zukunft
»1. Wenn das Land Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) erbringt, kann es den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil auch für die Zukunft geltend machen, und zwar für die Dauer und in der Höhe, in der dem Kind Leistungen nach dem UVG gewährt werden.2. Das Fehlen einer dem § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG entsprechenden Regelung in § 7UVG (und § 37BAföG) läßt nicht den Schluß zu, daß der Gesetzgeber die Geltendmachung zukünftiger Unterhaltsansprüche nach dem UVG (und dem BAföG) ausschließen wollte.«