BGH - Beschluß vom 14.02.2007
XII ZB 112/06
Normen:
ZPO § 126 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 529
FamRZ 2007, 710
FuR 2007, 215
MDR 2007, 918
NJW-RR 2007, 1147
Rpfleger 2007, 269
Vorinstanzen:
KG, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 WF 56/06
AG Berlin-Pankow/Weißensee - 20 F 6277/03 - 2.2.2006,

Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 14.02.2007 - Aktenzeichen XII ZB 112/06

DRsp Nr. 2007/5382

Geltendmachung von Einwendungen oder Einreden gegenüber der Kostenforderung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

»Die Verstrickungswirkung des § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO entfällt erst dann, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt die Kostenforderung nicht mehr nach § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen geltend machen kann. Erst dann kann der Gegner gegen die Kostenforderung Einwendungen oder Einreden aus der Person der berechtigten Prozesspartei erheben.«

Normenkette:

ZPO § 126 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Kostenfestsetzung aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreit.

Mit Urteil vom 15. Juni 2005 wies das Amtsgericht die Klage auf Rückzahlung überzahlten Ehegattenunterhalts ab. Die Berufung wurde durch Urteil des Kammergerichts vom 3. November 2005 zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden in beiden Instanzen dem Kläger auferlegt. Zuvor war der Beklagten mit Beschluss vom 28. April 2004 für die erste Instanz und mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 rechnete der Kläger gegenüber der Kostenforderung mit einem titulierten Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die Beklagte auf.