OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.12.2012
4 U 2022/12
Normen:
SGB X § 116; SGB V § 9 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 13 ff; BGB § 1833; BGB § 1896; BGB § 1901; BGB § 1908 i; BGB §;
Fundstellen:
NJW-RR 2013, 836
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3905/12

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer wegen der Versäumung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung durch den Träger der Sozialhilfe

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 4 U 2022/12

DRsp Nr. 2013/2964

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Betreuten gegen den Betreuer wegen der Versäumung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung durch den Träger der Sozialhilfe

1. Den Betreuer trifft im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge eine eigene Pflicht, sich um den Krankenversicherungsschutz des Betreuten zu kümmern.2. Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Schadensersatzanspruch des Betreuten gegen den Betreuer, der es versäumt, rechtzeitig für den Betreuten den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung zu erklären, ist unabhängig davon, dass der Sozialhilfeträger über die Krankenhilfe originäre Aufgaben wahrnimmt.3. Ein möglicher sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegen die AOK wegen Verletzung einer Auskunfts-, Beratungs- oder Hinweispflicht durch Unterlassen eines Hinweises auf die Dreimonatsfrist zur Antragstellung kann dem Sozialhilfeträger nicht entgegengehalten werden.

Normenkette:

SGB X § 116; SGB V § 9 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 13 ff; BGB § 1833; BGB § 1896; BGB § 1901; BGB § 1908 i; BGB §;

[Gründe]

I.