OLG München - Beschluss vom 11.07.2022
11 WF 352/22
Normen:
RVG § 59; ZPO § 126;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1555
NJW-RR 2022, 1285
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 17.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 6/21

Geltendmachung von übergegangenen Anwaltsansprüchen durch die Staatskasse; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlungen

OLG München, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 11 WF 352/22

DRsp Nr. 2024/93

Geltendmachung von übergegangenen Anwaltsansprüchen durch die Staatskasse; Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlungen

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Kostenansatz auf € 125,95 (statt: 244,47 €) reduziert.

Normenkette:

RVG § 59; ZPO § 126;

Gründe

I.

Auf Anregung des Antragstellers vom 04.01.2021 hat das Amtsgericht ein Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge durchgeführt.

Sowohl dem Antragsteller wie auch der Antragsgegnerin wurde Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlungen gewährt, der Antragsgegnerin wurde zudem Rechtsanwältin S. beigeordnet.

In dem Termin vom 27.01.2021 erfolgte eine Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und deren Vertreter.

Wegen einer in einem Parallelverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung stellte das Amtsgericht das vorliegende Verfahren mit dem Az. 3 F 6/21 mit Beschluss vom 12.02.2021 ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu jeweils 50 % auf; den Verfahrenswert setzte es auf € 2.000,00 fest.