Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Kostenansatz auf € 125,95 (statt: 244,47 €) reduziert.
I.
Auf Anregung des Antragstellers vom 04.01.2021 hat das Amtsgericht ein Verfahren betreffend eine einstweilige Anordnung in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge durchgeführt.
Sowohl dem Antragsteller wie auch der Antragsgegnerin wurde Verfahrenskostenhilfe ohne die Anordnung von Ratenzahlungen gewährt, der Antragsgegnerin wurde zudem Rechtsanwältin S. beigeordnet.
In dem Termin vom 27.01.2021 erfolgte eine Anhörung des Kindes in Abwesenheit der Eltern und deren Vertreter.
Wegen einer in einem Parallelverfahren getroffenen einstweiligen Anordnung stellte das Amtsgericht das vorliegende Verfahren mit dem Az.
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