OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.2010
10 UF 23/10
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1613 Abs. 2 Nr. 2a; BGB § 1615l Abs. 3 S. 3; SGB II § 33 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 117/09

Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den Träger der Grundsicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 10 UF 23/10

DRsp Nr. 2010/21429

Geltendmachung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen durch den Träger der Grundsicherung

Zwar kann ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nur eingeschränkt geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für den Zeitraum, in dem der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, etwa mangels Anerkennen der Vaterschaft durch den unterhaltsverpflichteten Vater, gehindert war. In diesem Umfang kann auch der Träger der Grundsicherung aus gem. § 33 Abs. 3 S. 1 SGB II übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend machen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Frau I... G..., geboren am .... September 1976, folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:

- 92 € für die Monate März bis Dezember 2008.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 920 € seit dem 9. Dezember 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Unterhalts für Frau I... G... abgewiesen. Hinsichtlich des Unterhalts für das Kind D... G... bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.