OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.05.1995
2 UF 305/94
Normen:
BGB § 1578 Abs. 3 ; ZPO § 253 § 301 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1498
NJW 1995, 2795

Geltendmachung von Unterhalt ohne nähere Aufschlüsselung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.1995 - Aktenzeichen 2 UF 305/94

DRsp Nr. 1995/5975

Geltendmachung von Unterhalt ohne nähere Aufschlüsselung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt

»1. Wird Unterhalt ohne nähere Aufschlüsselung in Elementar- und Vorsorgeunterhalt geltend gemacht, so wird der volle einheitliche Unterhaltsanspruch rechtshängig, dessen lediglich unselbständiger Teil Vorsorgeunterhalt ist. Im Zweifel ist zu vermuten, daß Unterhalt in voller, der Klägerseite zustehender Höhe geltend gemacht wird.2. Für die Annahme, ein solcherart geltend gemachter Unterhaltsanspruch sei lediglich als Teilklage erhoben worden, reicht es nicht aus, daß vorgerichtlich ein höherer Gesamtbetrag an Elementar- und Vorsorgeunterhalt angemahnt worden war. Auch der bloße Hinweis, eine Klageerweiterung werde vorbehalten, reicht nicht aus, um eine Klage als Teilklage zu qualifizieren.3. Die nachträglich erhobene Klage auf Vorsorgeunterhalt ist bei dieser Sachlage unzulässig, da über den Unterhaltsanspruch insgesamt bereits entschieden worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 3 ; ZPO § 253 § 301 ;

Tatbestand: