OLG Stuttgart - Beschluss vom 23.04.2010
17 UF 38/10
Normen:
BGB § 1587b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 S 3; VAStrRefG Art. 4 Nr. 3a; VAStrRefG Art. 23;
Fundstellen:
FamRB 2010, 263
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1985/07

Geltung der Höchstbetragsregelung im Verfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 17 UF 38/10

DRsp Nr. 2010/9109

Geltung der Höchstbetragsregelung im Verfahren über den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

Die Höchstbetragsregelung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich gilt auch nach dem 01.09.2009 für Versorgungsausgleichsentscheidungen, die nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht zu beurteilen sind.

1. Die Beschwerde des Finanzverwaltungsamts Schleswig-Holstein gegen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10.11.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.1.2010 (Az. 27 F 1985/07) wird

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2000,-- €

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 5; SGB VI § 76 Abs. 2 S 3; VAStrRefG Art. 4 Nr. 3a; VAStrRefG Art. 23;

Gründe:

I. Die Parteien haben am 12.09.1995 in ... die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 01.12.2007 zugestellt.

In der für die Berechnung des Versorgungsausgleichs maßgeblichen Ehezeit vom 01.09.1995 bis 30.11.2007 haben beide Parteien Rentenanwartschaften, der Antragsteller darüber hinaus bei der Beschwerdeführerin Beamtenversorgungsanrechte erworben. Im Einzelnen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.