»Ist nicht erkennbar, dass sich das (behauptete) schlechte Verhältnis zwischen den Eltern bislang negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hat und ist auch nicht zu befürchten, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben könnten, verbleibt es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den beiden Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch nach ihrer Trennung dem Kindeswohl am Besten entspricht, wenn auch sonst keine besonderen Umstände dagegen sprechen.«
Normenkette:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 § 1687 ;
Gründe:
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