Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft; Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls des verletzten Ehegatten; Prozeßführungsbefugnis des verletzten Ehegatten
BGH, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen VI ZR 152/92
DRsp Nr. 1994/1194
Gemeinsamer Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch Eheleute in Gütergemeinschaft; Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls des verletzten Ehegatten; Prozeßführungsbefugnis des verletzten Ehegatten
»a) Gehört ein von Eheleuten betriebenes Erwerbsgeschäft zum Gesamtgut der von ihnen errichteten Gütergemeinschaft, so kann nicht davon ausgegangen werden, daß die bezüglich dieses Erwerbsgeschäfts daneben stillschweigend eine (Innen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts errichtet haben. b) Der in das Gesamtgut der Gütergemeinschaft fallende deliktische Schadensersatzanspruch des verletzten Ehegatten auf Ersatz des Verdienstausfalls erstreckt sich auf die gesamten unfallbedingten Gewinneinbußen im Erwerbsgeschäft.c) Wird die Gütergemeinschaft von beiden Ehegatten verwaltet, ist der verletzte Ehegatte für den vom Gesamtgut gehörenden Schadensersatzanspruch nur dann allein prozeßführungsbefugt, wenn er spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter eine entsprechende Ermächtigung des anderen Ehegatten offenlegt.«