OLG Hamburg - Beschluss vom 28.08.2019
2 UF 118/19
Normen:
FamFG § 333 Abs. 1 S. 2; BGB § 1631b ;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 999
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 553 F 177/19

Genehmigung einer Unterbringung im Wege der einstweiligen AnordnungGesamtdauer von AnordnungenBerechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2019 - Aktenzeichen 2 UF 118/19

DRsp Nr. 2020/4347

Genehmigung einer Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung Gesamtdauer von Anordnungen Berechnung des Sechs-Wochen-Zeitraums

Ein Unterbringungszeitraum von sechs Wochen, der gemäß § 333 Abs. 1 S. 2 FamFG die Anhörung eines Sachverständigen erforderlich macht, kann auch bei nicht zeitlich unmittelbar aneinandergrenzenden Unterbringungen überschritten werden; etwas anderes gilt jedoch, wenn nach der Beendigung der vorangegangenen Maßnahme eine neue Sachlage eingetreten ist.

1. Die Beschwerde der betroffenen Jugendlichen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese - Familiengericht - vom 8.8.2019 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Normenkette:

FamFG § 333 Abs. 1 S. 2; BGB § 1631b ;

Gründe:

I.

Die betroffene Jugendliche (A.) ist 16 Jahre alt. Sie hat zwei Geschwister, die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern leben getrennt. (A.) leidet seit über zwei Jahren unter einer schweren depressiven Erkrankung mit deutlicher Suizidalität. Auf das den Beteiligten bekannte Gutachten des Sachverständigen Dr. (H.) aus dem Verfahren 2 UF 31/19 wird verwiesen.