OLG Hamm - Urteil vom 07.09.2000
22 U 18/00
Normen:
BGB § 1643 § 1821 § 1822 ; ZPO § 170 Abs. 1, Abs. 2 § 176 § 929 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2001, 1538
NJW 2001, 3346
NJW-RR 2001, 1086
OLGReport-Hamm 2001, 163
ZEV 2001, 364
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 97/99

Genehmigungsbedürftige Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Beteiligung Minderjähriger - Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb

OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen 22 U 18/00

DRsp Nr. 2001/6247

Genehmigungsbedürftige Geschäfte einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Beteiligung Minderjähriger - Zustellung der Beschlussverfügung im Parteibetrieb

»1. Zur Frage der familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstücksgeschäftes mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ein Minderjähriger beteiligt ist.a) Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Verwaltung eines eingebrachten Grundstücks ist, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1643, 1821 I Nr. 5 BGB.b) Geschäfte der Gesellschaft, die durch den Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind von der familiengerichtlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erfasst und bedürfen daher grundsätzlich keiner eigenen Genehmigung.c) Ist ein Geschäft der Gesellschaft zwar vom Gesellschaftszweck erfasst, handelt der Geschäftsführer hierbei aber außerhalb seiner nach dem Gesellschaftsvertrag beschränkten Vertretungsmacht, so bedarf das Geschäft bzgl. des minderjährigen Gesellschafters der familiengerichtlichen Genehmigung.2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung einer Beschlussverfügung im Parteibetrieb; hiera) ausreichende Beglaubigung des zugestellten Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher,