KG - Beschluss vom 15.07.2010
1 W 312/10
Normen:
BGB § 1822 Nr. 10;
Fundstellen:
NZM 2011, 78
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg - 44 SC 17746-16,

Genehmigungspflicht der Auflassung eines Bruchteils von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen

KG, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 1 W 312/10

DRsp Nr. 2010/19900

Genehmigungspflicht der Auflassung eines Bruchteils von Wohnungseigentum an einen Minderjährigen

Die Auflassung eines Bruchteils eines Wohnungseigentums an einen Minderjährigen unterfällt § 1822 Nr.10 BGB.

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000,00 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1822 Nr. 10;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO), aber nicht begründet. Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung nach § 18 Abs.1 S.1 2.Alt. GBO im Ergebnis zu Recht eine familiengerichtliche Genehmigung verlangt. Die beantragte Eigentumsumschreibung darf gemäß § 20 GBO nur erfolgen, wenn die Auflassung (§§ 873, 925 BGB) nachgewiesen ist. Bedarf die Auflassung zu ihrer Wirksamkeit einer gerichtlichen Genehmigung, ist diese ebenfalls nachzuweisen (vgl. dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 20 Rn. 41). Das gilt auch dann, wenn das Familiengericht - wie hier - mitgeteilt hat, eine Genehmigung sei nicht erforderlich (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1999, 1174, 1175; Demharter, aaO., § 19 Rn. 71). Die Auflassungserklärung in der notariellen Verhandlung vom 27. Februar 2010 (UR-Nr. 37/2010 des Notars #######) bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung.