OLG Hamm - Beschluss vom 19.01.2015
4 UF 136/14
Normen:
§ 1748 Abs. 4 BGB;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3/13

Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters zur Adoption seines Kindes durch einen Dritten

OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen 4 UF 136/14

DRsp Nr. 2015/2271

Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters zur Adoption seines Kindes durch einen Dritten

Die Einwilligung zur Adoption ist zu ersetzen, wenn das anzunehmende Kind besonderer Fürsorge bedarf und der leibliche Vater selbstverschuldet seit Jahren keinerlei Kontakt zu seinem Kind hat.

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 4.6.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1748 Abs. 4 BGB;

Gründe

I.

Das anzunehmende Kind O, geboren am #####2003, stammt aus der nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit dem leiblichen Vater P T. Das Sorgerecht übt die Kindesmutter gemäß § 1626a Abs. 3 BGB allein aus. Seit Mitte 2004 besteht zwischen O und seinem Vater kein Kontakt; Unterhalt wurde zu keiner Zeit gezahlt.

Die Kindesmutter ist weiter Mutter der volljährigen Kinder Q (geboren 1992) sowie Q1 (geboren 1995), die aus ihrer ersten Ehe von 1991 bis 2002 stammen. Seit dem 4.2.2005 ist sie mit dem Annehmenden S T verheiratet, mit dem sie und O seit April 2004 in einem gemeinsamen Haushalt leben. Aus dieser Ehe ist das Kind T1 T, geboren am #####2007, hervorgegangen.

Der Annehmende S T hat keine weiteren Kinder.

Alle Beteiligte besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.