BGH - Beschluss vom 07.10.2015
XII ZB 58/15
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 26
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 24.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 XVII 696/14 H
LG Bielefeld, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 873/14

Gerichtliche Feststellung der Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbestimmung trotz seiner Erkrankung im betreuungsrechtlichen Aufhebungsverfahren; Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung

BGH, Beschluss vom 07.10.2015 - Aktenzeichen XII ZB 58/15

DRsp Nr. 2016/3286

Gerichtliche Feststellung der Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbestimmung trotz seiner Erkrankung im betreuungsrechtlichen Aufhebungsverfahren; Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Betreuung

Das Gericht hat auch im Aufhebungsverfahren festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 500/14 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. Januar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1a; BGB § 1908d;

Gründe

I.

Der 56-jährige Betroffene begehrt die Aufhebung seiner Betreuung.

Für den Betroffenen, der im Jahr 1987 wegen Geistesschwäche entmündigt worden war, besteht seit langer Zeit eine rechtliche Betreuung. Sie wurde zuletzt durch Beschluss vom 18. März 2011 mit Überprüfungsfrist bis zum 18. März 2018 verlängert und umfasst derzeit die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. Ferner ist für die Vermögenssorge und die Aufenthaltsbestimmung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.