I.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Beklagte, ein 1961 geborener, arbeitsloser griechischer Staatsangehöriger - verheiratet und Vater von zwei ehegemeinsamen minderjährigen Kindern - von dem Kläger, vertreten durch das Stadtjugendamt Mannheim, auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft und Zahlung von Regelunterhalt in Anspruch genommen.
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