OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2020
9 UF 40/20
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FuR 2021, 607
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 13.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 645/19

Gerichtliche Regelung des Umgangs der ein Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreuenden Eltern in den Ferien

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 - Aktenzeichen 9 UF 40/20

DRsp Nr. 2021/2137

Gerichtliche Regelung des Umgangs der ein Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreuenden Eltern in den Ferien

Zwar ist regelmäßig bei einem Streit der Eltern über Einzelheiten des Umgangs der Umgang insgesamt in vollstreckbarer Weise festzulegen. Hiervon kann jedoch abgewichen werden, wenn das praktizierte paritätische Wechselmodell sich bewährt hat und lediglich die Ferienregelung streitig ist.

I. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13. Januar 2020 - Az. 5 F 645/19 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die seit März 2016 getrennt lebenden Eltern des am ... März 2009 geborenen A...-J... B..., den sie seither im wöchentlichen Wechselmodell betreuen. In den geraden Kalenderwochen hält sich A...-J... bei der Mutter auf, in den ungeraden Wochen beim Vater; der Wechsel erfolgt jeweils montags nach Schulschluss.

Im November 2019 hat die Mutter auf Erlass einer sämtliche Ferien des Landes Brandenburg und den Muttertag umfassenden gerichtlichen Ferien- und Feiertagsregelung zunächst nur für das Kalenderjahr 2020 angetragen.