KG - Beschluss vom 02.02.2010
13 UF 189/09
Normen:
BGB § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 122
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 134 F 7439/09

Gerichtliche Regelung des Umgangs eines 16 Jahre alten Kindes mit dem Vater

KG, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen 13 UF 189/09

DRsp Nr. 2010/16620

Gerichtliche Regelung des Umgangs eines 16 Jahre alten Kindes mit dem Vater

Keine Anordnung von festen Umgangszeiten, wenn 16-jähriges Kind Vater sehen will, aber Kontakt von seinen Vorstellungen abhängig macht.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; der Vater hat die außergerichtlichen Kosten der Mutter zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe: