BGH - Urteil vom 17.07.2013
XII ZR 49/12
Normen:
BGB § 1601; BAföG § 25; BAföG § 36; BAföG § 37;
Fundstellen:
FamFR 2013, 440
FamRB 2013, 326
FamRZ 2013, 1644
FuR 2013, 3
FuR 2013, 717
MDR 2013, 1169
NJW-RR 2013, 1345
NVwZ 2013, 1304
Vorinstanzen:
AG Nienburg, vom 26.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 368/08
OLG Celle, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 UF 232/08

Gerichtliche Überprüfung der Einkommensermittlung bei Strittigkeit der Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistungen

BGH, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen XII ZR 49/12

DRsp Nr. 2013/19416

Gerichtliche Überprüfung der Einkommensermittlung bei Strittigkeit der Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistungen

a) Ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistungen die Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig, so hat das Familiengericht die Rechtmäßigkeit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Einkommensermittlung in vollem Umfang zu überprüfen (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. November 1999 - XII ZR 303/97 - FamRZ 2000, 640).b) Steht bei der Einkommensermittlung die Anerkennung eines Härtefreibetrages im Ermessen der Behörde, so hat das Familiengericht auch zu überprüfen, ob nur die Anerkennung des Freibetrages ermessensfehlerfrei ist, und diesen ggf. abweichend vom ergangenen Bewilligungsbescheid in seine Berechnung einzubeziehen.