OLG Hamm - Beschluss vom 04.04.2017
11 UF 122/16
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 23/16

Gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ehevertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 11 UF 122/16

DRsp Nr. 2017/15313

Gerichtliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle hinsichtlich eines Ehevertrages

1. Der Verzicht auf Betreuungsunterhalt in einem Ehevertrag ist unbedenklich, wenn die Beteiligten angesichts ihres Lebensalters bei der Eheschließung mit gemeinschaftlichen leiblichen Kindern nicht mehr rechnen konnten. Das gilt auch für den Verzicht auf Krankheitsunterhalt, wenn sich eine Erwerbsminderung wegen Krankheit bei Eheschließung nicht einmal andeutete. 2. Ein Verzicht auf Altersunterhalt ist wirksam, wenn zwar beide Beteiligte bei Eheschließung nur noch wenige Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter standen und die bisherige Erwerbslaufbahn der Antragstellerin keine ausreichende gesetzliche Altersrente erwarten ließ, auch wenn dies nicht durch die Ehe beeinflusst war, wenn dies nicht auf einer verwerflichen Gesinnung des Ehemanns beruht, etwa weil die Ehefrau ihm Zeiten der Erwerbslosigkeit verschwiegen hatte. 3. Schließen zwei vollschichtig Erwerbstätige die Ehe und soll es bei dieser Gestaltung des Ehelebens auch bleiben, so bestehen gegen den Verzicht auf einen Versorgungsausgleich keine Bedenken, selbst wenn beide Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte erzielen und dem entsprechend unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erwerben.

Tenor