OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2003
8 WF 1/03
Normen:
ZPO § 642 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1126
FamRZ 2003, 1126
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 05.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 411/02

Gerichtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines volljährigen und eines minderjährigen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 8 WF 1/03

DRsp Nr. 2007/11276

Gerichtliche Zuständigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines volljährigen und eines minderjährigen Kindes

Macht ein privilegiertes volljähriges Kind gleichzeitig mit einem minderjährigen Kind Unterhalt geltend, so gilt der Gerichtsstand des § 642 Abs. 3 ZPO analog. Dies gilt jedoch nicht für ein nicht privilegiertes volljähriges Kind.

Normenkette:

ZPO § 642 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers zu 3) ist begründet; die des Klägers zu 2) ist unbegründet.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht für die Klage des Klägers zu 3) seine Zuständigkeit verneint und deshalb das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1) macht mit der Klage in Prozessstandschaft Kindesunterhaltsansprüche der minderjährigen ... geltend, für deren Entscheidung das Amtsgericht nach § 642 Abs. 1 ZPO berufen ist Die Klage ist insoweit - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - auch nicht durch den Schriftsatz vom 3. Dezember 2002 zurückgenommen worden, denn die Rücknahme bezieht sich nur auf das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin zu 1).