Gerichtliche Zuständigkeit für die Anordnung von Ergänzungspflegschaften
In Eilfällen kann für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bei Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihres Kindes neben der Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts auch die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben sein.