OLG Rostock - Beschluss vom 22.09.2003
10 WF 134/03
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 S. 2 § 526 § 568 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 650

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Zivilkammer und Familiengericht

OLG Rostock, Beschluss vom 22.09.2003 - Aktenzeichen 10 WF 134/03

DRsp Nr. 2004/19874

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Zivilkammer und Familiengericht

1. Der Familiensenat des Oberlandesgerichts ist zur Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen der Zivilkammer des Landgerichts und dem Familiengericht beim Amtsgericht berufen. 2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt nur in Betracht, wenn sich zwei Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung eines der Gerichte den Beteiligten nicht mitgeteilt worden ist. 3. Eine Streitigkeit aus einem Schuldschein ist eine güterrechtliche Familiensache, wenn dieser von den Ehegatten zur Regelung einer güterrechtlichen Streitigkeit (hier: Zugewinnausgleich) errichtet wurde.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 281 Abs. 2 S. 2 § 526 § 568 ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 650