OLG München - Beschluss vom 06.07.2010
11 WF 636/10
Normen:
JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 844
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 513 F 9700/05

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden nach § 4 Abs. 3 JVEG in Familiensachen

OLG München, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 11 WF 636/10

DRsp Nr. 2011/6945

Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Beschwerden nach § 4 Abs. 3 JVEG in Familiensachen

Auch in Familiensachen ist für Beschwerden nach § 4 III JVEG nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht als "nächsthöheres Gericht" i. S. von § 4 IV S. 2 JVEG zur Entscheidung berufen.

I. Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 29.04.2010 wird abgeändert.

II. Das Beschwerdeverfahren wird dem zuständigen Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.

Normenkette:

JVEG § 4 Abs. 3; JVEG § 4 Abs. 4;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 25.03.2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - München auf Antrag der Staatskasse die Vergütung der Sachverständigen P. gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG auf einen Betrag von 9.475,04 Euro festgesetzt und die Sachverständige gleichzeitig zur Rückzahlung eines bereits an sie ausgezahlten Betrags von 1419,84 Euro aufgefordert. Gegen diese Entscheidung hat die Sachverständige P. mit Schreiben vom 20.04.2010 Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2010 nicht abgeholfen und die Vorlage an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung angeordnet.