OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2010
9 AR 4/10
Normen:
FamFG § 211 Nr. 1; FamFG § 211 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 56
MDR 2011, 186
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 202/10
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 222/10

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Gewaltschutzverfahren; Bindungswirkung einer Verweisung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen 9 AR 4/10

DRsp Nr. 2010/15789

Gerichtliche Zuständigkeit für ein Gewaltschutzverfahren; Bindungswirkung einer Verweisung

Hat der Antragsteller in einem Gewaltschutzverfahren den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wohnortgerichts des Antraggegners erklärt verbunden mit dem Antrag, die Sache an das Tatortgericht abzugeben, lehnt dieses aber die Übernahme ab, so dass das Gericht des Wohnorts des Antraggegners die Sache an dieses verweist, so ist das Gericht des Tatorts sowohl aufgrund der Zuständigkeitswahl des Antragstellers als auch aufgrund bindender Verweisung durch das andere Amtsgericht zuständig.

Zum zuständigen Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Königs Wusterhausen bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 211 Nr. 1; FamFG § 211 Nr. 3;

Gründe:

1. Der Antragsteller begehrt gegen den Antragsgegner, einen Geschäftspartner, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem , wobei er die begehrten Maßnahmen u. a. an einen behaupteten Vorfall vom 26. Juli 2010 - Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung - in der ...-Straße in R... anknüpft. Der Antragsteller hat sich zum Zwecke der Rechtsverfolgung am 3. August 2010 zum Amtsgericht Strausberg begeben, dort seinen Antrag nebst Begründung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle gegeben und dies mit dem Antrag auf "sofortige Abgabe an das zuständige Amtsgericht in Königs Wusterhausen" geschlossen.