OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.05.2017
7 UF 348/17
Normen:
FamFG §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2; ZPO § 225 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2017, 678
MDR 2017, 1079
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 1933/16

Gerichtliche Zuständigkeit für einen Vollstreckungsgegenantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im UnterhaltsverfahrenEntscheidung über einen kurz vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Fristverlängerungsantrag

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.05.2017 - Aktenzeichen 7 UF 348/17

DRsp Nr. 2017/9211

Gerichtliche Zuständigkeit für einen Vollstreckungsgegenantrag gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Unterhaltsverfahren Entscheidung über einen kurz vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Fristverlängerungsantrag

§§ 767, 225 Abs. 2 ZPO 1. Ein Vollstreckungsgegenantrag gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, welche in einem Unterhaltsverfahren ergehen, ist als Familienstreitsache zu qualifizieren.2. Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Beschwerdegericht eingehen.3. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer richterlichen Frist kann mit der Sachentscheidung erfolgen, wenn der Verlängerungsantrag so spät gestellt wird, dass über ihn vor Ablauf der Frist im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nicht mehr entschieden werden kann.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den 2. Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 6.12.2016 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.880,34 € festgesetzt.

4.

Gegen diese Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde statt.

Normenkette:

FamFG §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1; ZPO § 767 Abs. 2; ZPO § 225 Abs. 2;

Gründe

I.