EuGH - Urteil vom 16.11.2016
Rs. C-417/15
Normen:
VO (EU) 1215/2012 v. 12.12.2012 Art. 7 Nr. 1 Buchst. a); VO (EU) 1215/2012 v. 12.12.2012 Art. 24 Nr. 1 Unterabs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
IPRax 2017, 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZEV 2017, 220
Vorinstanzen:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) - 23.07.2015,

Gerichtliche Zuständigkeit für grenzüberschreitende Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden und Löschung der das Eigentumsrecht der Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem GrundbuchVorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien

EuGH, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen Rs. C-417/15

DRsp Nr. 2016/18622

Gerichtliche Zuständigkeit für grenzüberschreitende Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden und Löschung der das Eigentumsrecht der Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien

Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass eine Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden nicht nach Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem das Grundstück belegen ist, sondern in die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung. Eine Klage auf Löschung der das Eigentumsrecht des Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch fällt in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung.

Tenor: