EuGH - Urteil vom 17.11.2011
Rs. C-327/10
Normen:
AEUV Art. 81; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 16 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 17 Anr. 3; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) Art. 24; Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2012, 1199
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2011, 2377
Vorinstanzen:
Okresní soud v Chebu (Tschechische Republik) - 1.6.2010,

Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts für eine Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht bekannt ist; Hypoteční banka a.s. gegen Udo Mike Lindner

EuGH, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen Rs. C-327/10

DRsp Nr. 2011/20518

Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts für eine Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht bekannt ist; Hypoteční banka a.s. gegen Udo Mike Lindner

1. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften voraussetzt, dass die fragliche Situation in dem Rechtsstreit, mit dem ein mitgliedstaatliches Gericht befasst ist, Fragen in Bezug auf die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts aufwerfen kann. Eine solche Situation besteht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem ein mitgliedstaatliches Gericht mit einer Klage gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats befasst ist, dessen Wohnsitz diesem Gericht nicht bekannt ist. 2. Die Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass