BGH - Beschluß vom 08.07.1987
IVb ARZ 28/87
Normen:
ZPO § 606 ;
Fundstellen:
AnwBl 1988, 174
BGHR ZPO § 36 Nr. 6 Unzuständigerklärung, rechtskräftige 2
BGHR ZPO § 606 Abs. 1 Satz 2 Hilfsgerichtsstand 1
DRsp IV(418)237a
FamRZ 1987, 1020
MDR 1988, 38
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven,

Gerichtsstand für Ehescheidung bei Fehlen eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und Verteilung der gemeinsamen Kinder auf die Eltern

BGH, Beschluß vom 08.07.1987 - Aktenzeichen IVb ARZ 28/87

DRsp Nr. 1992/3003

Gerichtsstand für Ehescheidung bei Fehlen eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und Verteilung der gemeinsamen Kinder auf die Eltern

»Der Hilfsgerichtsstand des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO greift nicht ein, wenn die Kinder auf die Eltern verteilt sind.«

Normenkette:

ZPO § 606 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven einen Antrag auf Ehescheidung und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht. Der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz der Parteien war in Wilhelmshaven (OLG-Bezirk Oldenburg); dort lebt noch jetzt der Antragsgegner mit einem der beiden minderjährigen Kinder aus der Ehe. Die Antragstellerin wohnt mit dem anderen Kind in Stuhr.