OLG Brandenburg - Urteil vom 08.08.2007
13 U 51/07
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 156
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 141/05

Gesamtschuldnerausgleich für Verbindlichkeiten getrennt lebender Ehegatten - Pflicht zur Übernahme der Miete für die eheliche Wohnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.08.2007 - Aktenzeichen 13 U 51/07

DRsp Nr. 2007/16063

Gesamtschuldnerausgleich für Verbindlichkeiten getrennt lebender Ehegatten - Pflicht zur Übernahme der Miete für die eheliche Wohnung

1. Für gesamtschuldnerische Verbindlichkeiten gilt mit Getrenntleben der Eheleute die Grundregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit keine anderweitige ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung getroffen wurde. Bleibt ein Ehegatte in der gemeinsamen Ehewohnung, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Mietzahlung getroffen wurde, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von der konkludenten Übernahme der Miete durch den verbleibenden Ehegatten ausgegangen werden. 2. Die Beweisaufnahme ist in der Berufungsinstanz nur zu wiederholen, wenn Zeugen nicht vollständig vernommen wurden oder das Gericht die protokollierten Zeugenaussagen nicht vollständig in der Urteilsbegründung gewürdigt hat oder die Beweiswürdigung sonst fehlerhaft ist.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 538 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien, mittlerweile geschiedene Eheleute, streiten um die Ausgleichspflicht für vom Kläger im Außenverhältnis geleistete Mietzins- und Betriebskostenzahlungen für die frühere, gemeinschaftlich angemietete Ehewohnung.