OLG Koblenz - Urteil vom 14.11.2011
12 U 712/10
Normen:
BGB § 426 Abs. 1; BGB § 1922;
Fundstellen:
FamFR 2012, 19
FamRZ 2012, 1053
NJW-RR 2012, 738
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1/10

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 12 U 712/10

DRsp Nr. 2012/21

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

1. Während der Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt. Dies wird insbesondere in dem Fall anzunehmen sein, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltsführenden Teils die gemeinschaftlichen Verpflichtungen alleine trägt. Dem verdienendenden Ehegatten wird dann regelmäßig kein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten zukommen; denn die finanziellen Leistungen des einen und die Haushaltsführung des anderen Teils bilden grundsätzlich gleichwertige Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft. 2. Mit dem Tod des verdienenden Ehegatten lebt ein Ausgleichsanspruch auch nicht wieder auf.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.