I.
Die Parteien haben in dem vor dem Amtsgericht Landshut unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahren auf Hausratsverteilung am 20.12.1995 einen Vergleich geschlossen, in dem sich u.a. der Kläger verpflichtete, der Beklagten zur Abfindung aller restlichen Ansprüche aus der Hausratsaufteilung einen Betrag von 5.000 DM in monatlichen Raten von 225 DM ab 01.04.1996 zu zahlen. Mit Schreiben vom 28.05.2003 hat der Kläger mit Ansprüchen aus Gesamtschuldnerausgleich aufgerechnet und Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Amtsgericht Landshut hat mit Urteil vom 26.01.2005 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
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