OLG München - Beschluss vom 05.07.2005
16 UF 775/05
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 208
OLGReport-München 2005, 762
Vorinstanzen:
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 727/03

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich Kreditschulden für das gemeinsame Haus

OLG München, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 16 UF 775/05

DRsp Nr. 2007/1213

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten hinsichtlich Kreditschulden für das gemeinsame Haus

1. Haben die Ehegatten ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass einer von ihnen nach Trennung oder Scheidung der Ehe die Kreditverbindlichkeiten für das gemeinsame Haus allein abbezahlt und der andere Ehegatte im Gegenzug einen ihm zustehenden Unterhaltsanspruch nicht geltend macht, so entfällt ein Gesamtschuldnerausgleich.2. Ob einem der Ehegatten ein Unterhaltsanspruch zusteht, ist durch eine doppelte Berechnung einmal mit und einmal ohne Abzahlung der Hausschulden zu ermitteln.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien haben in dem vor dem Amtsgericht Landshut unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahren auf Hausratsverteilung am 20.12.1995 einen Vergleich geschlossen, in dem sich u.a. der Kläger verpflichtete, der Beklagten zur Abfindung aller restlichen Ansprüche aus der Hausratsaufteilung einen Betrag von 5.000 DM in monatlichen Raten von 225 DM ab 01.04.1996 zu zahlen. Mit Schreiben vom 28.05.2003 hat der Kläger mit Ansprüchen aus Gesamtschuldnerausgleich aufgerechnet und Vollstreckungsgegenklage erhoben. Das Amtsgericht Landshut hat mit Urteil vom 26.01.2005 die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.