OLG Saarbrücken - Urteil vom 02.06.2010
9 U 506/09-4
Normen:
BGB § 426 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 3102
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 35/09

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 9 U 506/09-4

DRsp Nr. 2010/19384

Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen weitere Vermögensmehrungen zukommen zu lassen, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt der aus § 426 BGB Abs. 1 BGB resultierende Ausgleichsanspruch wieder auflebt. Diesem Anspruch kann auch rückwirkend der Einwand der entgeltfreien Nutzung entgegengehalten werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. September 2009 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken - 6 O 35/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die 1981 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind, ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Rheinberg vom 1. Juli 2005 - 7 F 369/03 - seit (richtig:) 14. August 2005 rechtskräftig geschieden.