OLG Koblenz - Urteil vom 10.03.2010
1 U 392/09
Normen:
BGB § 1361; BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 10.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 248/08

Gesamtschuldnerausgleich unter getrennt lebenden Ehegatten

OLG Koblenz, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 1 U 392/09

DRsp Nr. 2010/20341

Gesamtschuldnerausgleich unter getrennt lebenden Ehegatten

1. Ist eine Verbindlichkeit im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten begründet worden und kommt sie diesem auch allein wirtschaftlich zugute, kann dies den Schluss auf seine alleinige Ausgleichspflicht rechtfertigen. 2. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt auch dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts - sei es durch Urteil oder durch (vergleichsweise) Unterhaltsvereinbarung - bereits berücksichtigt worden ist. 3. Der Gesamtschuldnerausgleich dient nicht der Korrektur unterhaltsrechtlicher Grundsätze (Erwerbstätigenbonus/Quotenunterhalt); eine "Restausgleichsforderung" für verschiedene Unterhaltszeiträume besteht daher nicht. 4. Die Auslegung einer - im unmittelbaren Anschluss an ein gerichtliches Erkenntnis zum Trennungsunterhalt getroffenen - unterhaltsrechtlichen Abrede kann ergeben, dass die Parteien ungeachtet eines beiderseitigen Verzichts auf Ehegattenunterhalt für die Zukunft die Unterhaltsberechnung fortgeschrieben haben.

Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst: