OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.1998
7 U 210/95
Normen:
BGB §§ 2275 104 ff. ;
Fundstellen:
DRsp I(174)321b-d
FamRZ 1998, 1064
OLGReport-Düsseldorf 1998, 266
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 222/91

Geschäftsfähigkeit - Krankhafte Störung der Geistestätigkeit - Beweislast

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.1998 - Aktenzeichen 7 U 210/95

DRsp Nr. 1998/6618

Geschäftsfähigkeit - Krankhafte Störung der Geistestätigkeit - Beweislast

1. Geschäftsunfähig sind Volljährige, wenn sie sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Der Betroffene muß danach an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit leiden. Gleichgültig ist, unter welchen medizinischen Begriff die Störung fällt.2. Die krankhafte Störung darf nicht vorübergehender Natur sein. Die krankhafte Störung muß die freie Willensbestimmung ausschließen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidung von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bloße Willensschwäche oder leichte Beeinflußbarkeit genügen nicht, ebensowenig das Unvermögen, die Tragweite der abgegebenen Willenserklärung zu erfassen. Dagegen kann die übermäßig krankhafte Beherrschung durch den Willen anderer die Anwendung von § 104 Nr. 2 BGB rechtfertigen.3. Da die krankhafte Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen, als nicht das Gegenteil von dem bewiesen ist, der dies behauptet.