I.
1. Während zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ein Ehescheidungsverfahren anhängig war, beantragte der Ehemann beim Amtsgericht, die Genehmigung der Beteiligten zu 2) zur Veräußerung des in seinem Alleineigentum stehenden Wohnhauses mit Gastwirtschaft in Entenberg zu ersetzen. Er machte geltend, er habe, da er wegen Krankheit arbeitsunfähig sei, das sein einziges Vermögen darstellende Anwesen verkaufen müssen, um neben anderen Verpflichtungen insbesondere seinen Unterhaltspflichten aus erster Ehe nachzukommen und die Darlehensbelastungen aus dem Erwerb des Anwesens zu beseitigen. Die Beteiligte zu 2) wandte sich gegen den Antrag, der sich nicht am Familieninteresse orientiere.
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