BayObLG - Beschluss vom 26.05.1994
3Z BR 122/94
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 2 § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 98
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 09.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10177/93
AG Hersbruck, - Vorinstanzaktenzeichen 1 X 150/92

Geschäftswert für die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zu einer Gesamtvermögensverfügung

BayObLG, Beschluss vom 26.05.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 122/94

DRsp Nr. 2005/15012

Geschäftswert für die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zu einer Gesamtvermögensverfügung

»Der Geschäftswert für die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1365 Abs. 2 BGB richtet sich regelmäßig nach dem um die Schulden verminderten Wert des betroffenen Vermögens, der allerdings mit Rücksicht auf die Regeln des Zugewinnausgleichs zu halbieren ist.«

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 2 § 97 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Während zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) ein Ehescheidungsverfahren anhängig war, beantragte der Ehemann beim Amtsgericht, die Genehmigung der Beteiligten zu 2) zur Veräußerung des in seinem Alleineigentum stehenden Wohnhauses mit Gastwirtschaft in Entenberg zu ersetzen. Er machte geltend, er habe, da er wegen Krankheit arbeitsunfähig sei, das sein einziges Vermögen darstellende Anwesen verkaufen müssen, um neben anderen Verpflichtungen insbesondere seinen Unterhaltspflichten aus erster Ehe nachzukommen und die Darlehensbelastungen aus dem Erwerb des Anwesens zu beseitigen. Die Beteiligte zu 2) wandte sich gegen den Antrag, der sich nicht am Familieninteresse orientiere.