Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Geschäftswert für das vorliegende Hauptsacheverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht betreffend die Kinder der Beteiligten auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der dagegen eingelegten Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1., die eine Streitwertfestsetzung auf 6.000 EUR begehrt, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig (§
Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz war antragsgemäß zu erhöhen, weil Gegenstand des Verfahrens nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht sondern daneben auch das Umgangsrecht war, also zwei selbständige Verfahrensgegenstände vorgelegen haben.
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