OLG Naumburg - Beschluss vom 20.11.2007
3 WF 335/07
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1095
Vorinstanzen:
AG Bitterfeld-Wolfen - 8 F 83/07 - 11.10.2007,

Geschäftswert in einem Verfahren zum Aufenthalts- und Umgangsbestimmungsrechts

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen 3 WF 335/07

DRsp Nr. 2008/3733

Geschäftswert in einem Verfahren zum Aufenthalts- und Umgangsbestimmungsrechts

»Wird in einem Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgang gestritten und verhandelt, ist für jeden Teil als besondere Angelegenheit mindestens der Wert von 3.000 Euro zugrunde zu legen, das Verfahren insgesamt daher mit 6.000 Euro Geschäftswert zu belegen.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 30 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Das Amtsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung den Geschäftswert für das vorliegende Hauptsacheverfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Umgangsrecht betreffend die Kinder der Beteiligten auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der dagegen eingelegten Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1., die eine Streitwertfestsetzung auf 6.000 EUR begehrt, hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 31 III KostO, § 32 II RVG), sie ist sachlich auch gerechtfertigt.

Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz war antragsgemäß zu erhöhen, weil Gegenstand des Verfahrens nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht sondern daneben auch das Umgangsrecht war, also zwei selbständige Verfahrensgegenstände vorgelegen haben.