OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4837/04
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4838/04
VG Köln, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 10385/02
VG Köln, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 10483/02
Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer
BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2035/07
DRsp Nr. 2011/14166
Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer
1 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die stufenlos von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können.2 § 18b Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ist mit Art. 3 Abs. 1GG unvereinbar, soweit es Studierenden wegen Rechtsvorschriften zu einer Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits objektiv unmöglich ist, einen sogenannten großen Teilerlass zu erhalten.
Tenor
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