BVerfG - Beschluss vom 21.06.2011
1 BvR 2035/07
Normen:
BAföG § 18b Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerfGE 129, 49
DÖV 2011, 817
FamRZ 2011, 1367
JuS 2012, 90
NVwZ 2011, 1316
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4837/04
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4838/04
VG Köln, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 10385/02
VG Köln, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 10483/02

Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer

BVerfG, Beschluss vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 2035/07

DRsp Nr. 2011/14166

Gesetzgeber erhält aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen; Vereinbarkeit des § 18b Abs. 3 S. 1 BAföG mit Art. 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Förderungshöchstdauer

1 Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die stufenlos von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen können.2 § 18b Abs. 3 Satz 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit es Studierenden wegen Rechtsvorschriften zu einer Mindeststudienzeit einerseits und zur Förderungshöchstdauer andererseits objektiv unmöglich ist, einen sogenannten großen Teilerlass zu erhalten.

Tenor

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