OLG Hamm - Urteil vom 09.02.2007
10 UF 126/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1615l ; MuSchG § 3 ; MuSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 761/02

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Geschwistertrennung

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2007 - Aktenzeichen 10 UF 126/06

DRsp Nr. 2008/226

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners bei Geschwistertrennung

Grundsätzlich besteht bei Geschwistertrennung eine Beschäftigungspflicht beider Eltern. Eine Ausnahme hiervon besteht bei der Betreuung kleiner Kinder unter 3 Jahren. Mit Vollendung des 3. Lebensjahres ist die Zumutbarkeit einer Erwerbsobliegenheit im Einzelfall zu prüfen. Das gilt insbesondere, wenn kranke oder behinderte Kinder besonders betreuungsbedürftig sind.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BGB § 1615l ; MuSchG § 3 ; MuSchG § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 08.12.1992 geborene Kläger ist das eheliche Kind der Beklagten. Die Ehe seiner Eltern ist im August 1999 rechtskräftig geschieden worden. Seither lebt der Kläger bei seinem Vater, der auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Aus der geschiedenen Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen, nämlich der Zwillingsbruder (U) des Klägers; dieser lebt bei der Beklagten, die ihrerseits das alleinige Sorgerecht für ihn ausübt. U leidet unter ADHS (Hyperkinetische Störung - ICD 10:F90.9). Die Beklagte hat am 17.09.2003 ein weiteres Kind (Tochter Z) geboren; Vater der Tochter ist der Zeuge H.