I.
Der am 08.12.1992 geborene Kläger ist das eheliche Kind der Beklagten. Die Ehe seiner Eltern ist im August 1999 rechtskräftig geschieden worden. Seither lebt der Kläger bei seinem Vater, der auch das alleinige Sorgerecht für ihn hat. Aus der geschiedenen Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen, nämlich der Zwillingsbruder (U) des Klägers; dieser lebt bei der Beklagten, die ihrerseits das alleinige Sorgerecht für ihn ausübt. U leidet unter ADHS (Hyperkinetische Störung - ICD 10:F90.9). Die Beklagte hat am 17.09.2003 ein weiteres Kind (Tochter Z) geboren; Vater der Tochter ist der Zeuge H.
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