SchlHOLG - Urteil vom 02.11.2007
10 UF 89/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 392
OLGReport-Schleswig 2008, 107
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 525/06

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit von Eltern gegenüber ihren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern

SchlHOLG, Urteil vom 02.11.2007 - Aktenzeichen 10 UF 89/07

DRsp Nr. 2008/2145

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit von Eltern gegenüber ihren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern

»Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern muss sich der unterhaltspflichtige Elternteil auch geringfügige Einkünfte aus Nebentätigkeit fiktiv anrechnen lassen. Insoweit kann er sich in aller Regel auch nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr an einer geringfügigen Nebentätigkeit gehindert sei.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Hinsichtlich des Tatbestandes wird verwiesen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, § 540 ZPO.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die von dem Beklagten mit seiner jetzigen Lebensgefährtin bewohnte Doppelhaushälfte nicht in seinem Eigentum, sondern in dem Eigentum seiner Mutter steht.

Das Familiengericht hat den Beklagten zu dem beantragten Regelunterhalt von 100 % ab 11/06 verurteilt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der vom Familiengericht zugrunde gelegte Hauswert mit 795,- EUR könne nicht zugrunde gelegt werden. Das bewohnte Haus stehe nicht im Eigentum des Beklagten, sondern im Eigentum seiner Mutter.