OLG Thüringen - Urteil vom 23.02.2006
1 UF 218/05
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1299
FuR 2006, 233
NJ 2006, 273
OLGReport-Jena 2006, 390
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 22.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 526/04

Gesteigerte Unterhaltspflicht des Beziehers einer Berufsunfähigkeitsrente gegenüber seinen minderjährigen Kindern

OLG Thüringen, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 1 UF 218/05

DRsp Nr. 2006/8397

Gesteigerte Unterhaltspflicht des Beziehers einer Berufsunfähigkeitsrente gegenüber seinen minderjährigen Kindern

»1. Auch der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente hat gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Seine Leistungsfähigkeit ist nicht lediglich nach seinem Renteneinkommen zu beurteilen, denn der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente gebietet nicht zwingend den Schluss, dass der Rentenbezieher nicht in der Lage ist, leichte Tätigkeiten auszuüben. 2. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung so sehr gemindert ist, dass er in seinem erlernten Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen verdienen kann, was ein vergleichbarer gesunder Mensch verdienen könnte. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt derzeit in den neuen Bundesländern 602,96 EUR.«

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Vater der am 22.04.1987 geborenen Beklagten zu 1) und der am 08.02.1985 geborenen Beklagten zu 2).