FG Köln, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 7 K 2854/08
DRsp Nr. 2009/13332
Gewährung des Ausbildungsfreibetrags
Die Regelung des § 33a Abs. 2 S.1 EStG, die die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags von der Volljährigkeit des Kindes abhängig macht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einführung einer Altersgrenze stellt eine mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbare Typisierung und keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags (§ 33 a Abs. 2 S. 1 EStG) für ihre Tochter haben, die im Streitjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
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