FG Köln - Urteil vom 18.03.2009
7 K 2854/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1234

Gewährung des Ausbildungsfreibetrags

FG Köln, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 7 K 2854/08

DRsp Nr. 2009/13332

Gewährung des Ausbildungsfreibetrags

Die Regelung des § 33a Abs. 2 S.1 EStG, die die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrags von der Volljährigkeit des Kindes abhängig macht, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einführung einer Altersgrenze stellt eine mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Typisierung und keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 33a Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Anspruch auf Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags (§ 33 a Abs. 2 S. 1 EStG) für ihre Tochter haben, die im Streitjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.